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Aktuelles

Revision des Strassenverkehrsgesetzes: Bundesrat setzt erste Massnahmen in Kraft

Invaliditätsgrad wird neu berechnet: Verbesserungen für Betroffene

Ab 1. Januar 2024 wird der Invaliditätsgrad neu berechnet. Vom Einkommen, dass eine beeinträchtigte Person trotz Invalidität noch verdienen könnte, wird bei der Berechnung ein Abzug gesetzt. Neu wird bei allen Betroffenen ein Abzug von 10% gemacht. Wenn nur noch eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger zumutbar ist, so beträgt der Abzug 20%. Innert drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung werden alle laufenden Renten von Amtes wegen überprüft. Erhöht sich mit der neuen Regelung der Invaliditätsgrad, so werden die Renten automatisch angepasst. Beeinträchtige Personen, welche nicht mehr voll leistungsfähig sind, aber keine Invalidenrente erhalten haben, weil der Invaliditätsgrad unter 40% liegt, können einen neuen Antrag auf eine Invalidenrente stellen.

Bern, 16.08.2023 – An seiner Sitzung vom 16.08.2023 hat der Bundesrat das erste Paket der beschlossenen Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Kraft gesetzt. Dies sind unter anderen die Sanktionierung von Raserdelikten, Anpassungen beim Entzug des Führerausweises auf Probe sowie Erleichterungen für Blaulichtorganisationen. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Der Bundesrat hat im November 2021 die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes verabschiedet. In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament Anpassungen am SVG beschlossen, welche nun gestaffelt in Kraft treten. Im ersten vom Bundesrat nun in Kraft gesetzten Paket geht es um Massnahmen, welche keine weitere Konkretisierung auf Verordnungsstufe benötigen und ohne grösseren Aufwand vollzogen werden können.

Am 1. Oktober 2023 treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft:

Sanktionierung von Raserdelikten

Raserdelikte werden auch künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Führerausweisentzug von zwei Jahren sanktioniert. Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist die Täterin oder der Täter beispielsweise noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann die Dauer des Entzugs neu auf ein Jahr reduziert werden.

Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe

Begeht eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird neu weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird.

Erleichterungen für Blaulichtorganisationen

Neu müssen die Strafbehörden die Strafe bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen von Lenkenden eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend mildern. Neu wird zudem lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit beurteilt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs kann weiterhin immer unterschritten werden.

Halterhaftung für Ordnungsbussen auch bei juristischen Personen

Die Halterhaftung gilt neu nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Somit kann die Polizei die Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses der Polizei nicht mitteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das unternehmenseigene Fahrzeug gelenkt hat.

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